Jedem Kind steht das Recht auf Umgang mit dem anderen Elternteil zu. Die Eltern sind zum Umgang verpflichtet. – Soweit der Gesetzgeber.

Das Kind darf den persönlichen Kontakt zum anderen Elternteil nicht verlieren. So früh wie irgend möglich sollte eine für alle Beteiligten verbindliche Regelung getroffen werden. Es sollte vermieden werden, dass es zu einem Beziehungsabbruch zwischen dem Kind und dem Elternteil kommt. Dies kann gravierende psychische Auswirkungen auf das Kind haben.

Nur im Falle einer Kindeswohlgefährdung kommt ein Ausschluss des Umgangsrechts überhaupt infrage. Denkbar sind auch Modelle der Anbahnung von Umgangsrechten, wenn längere Zeit kein Kontakt zwischen dem Elternteil und dem Kind stattgefunden hat. Hin und wieder ist ein begleiteter Umgang im Interesse des Kindes zu vereinbaren.

Während des Umgangsrechts wird das Kind auch eventuelle neue Partner seiner Elternteile (und deren Kinder) kennenlernen. Dies ist nicht zu vermeiden.

Sollte ein Kind den Umgang mit einem Elternteil verweigern, sind die genauen Gründe zu ermitteln. Vorrangig ist zu prüfen, ob diese Einstellung dem tatsächlichen Kindeswillen entspricht. Die Kinder stehen häufig in einem Loyalitätskonflikt.