Ehegatten, die keinen Ehevertrag geschlossen und keinen anderweiten Güterstand vereinbart haben, leben im Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

Auch während der Ehe bleibt jeder Ehegatte alleiniger Eigentümer seines Vermögens. Es bestehen getrennte Vermögen. Jeder Ehegatte ist berechtigt, eigenes Vermögen hinzu zu erwerben. Er ist allerdings im Güterstand der Zugewinngemeinschaft zum Schutz des Anspruchs auf Zugewinnausgleich des anderen Ehegatten nicht berechtigt, über sein Vermögen im Ganzen ohne Zustimmung des anderen Ehegatten zu verfügen.

Im Falle der Beendigung der Ehe ist nun für jeden Ehegatten getrennt zu ermitteln, welches Vermögen er zu Beginn der Ehe und welches Vermögen er am Ende der Ehe besitzt. Für den Zeitpunkt des Endes der Ehe bestimmt der Gesetzgeber aus Vereinfachungsgründen den Tag der Rechtshängigkeit des Ehescheidungsantrags. Das ist der Tag, an dem dem jeweils anderen Ehegatten der Antrag auf Ehescheidung vom Gericht zugestellt wurde.

Den Vermögenszuwachs, den jeder Ehegatte während der Ehe erfahren hat, bezeichnet man als Zugewinn. Auszugleichen ist zwischen den Ehegatten dann die hälftige Differenz ihrer jeweiligen Zugewinne. – Sie sehen also, dass es sich um ein recht kompliziertes Verfahren handelt.

Die Ermittlung der Vermögen und damit des Zugewinns ist im Einzelfall schwierig. Hinsichtlich der Bewertung des Anfangsvermögens, also des Vermögens, das der Ehegatte zu Beginn der Ehe besitzt, sind Besonderheiten zu beachten.

Auch werden Erbschaften und Schenkungen, die ein oder beide Ehegatten im Rahmen vorweggenommener Erbfolge erhalten haben, gesondert berücksichtigt.

In jedem Fall ist eine individuelle Beratung notwendig.

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